Verwaltungsgerichtshof
30.04.1992
92/02/0069
Infolge Auswechslung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides erkannte die belBeh den Besch einer anderen Tat schuldig, als ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war. Damit entschied sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) nicht mehr in der Sache, die Gegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war und belastete so den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.