Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

92/02/0069

Rechtssatz

Infolge Auswechslung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides erkannte die belBeh den Besch einer anderen Tat schuldig, als ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war. Damit entschied sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) nicht mehr in der Sache, die Gegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war und belastete so den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.