Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/18/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/18/0093

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0252 E 12. April 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Dem im Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verankerten Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinn dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1991180093_19910913X01

Rechtssatz für 91/18/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/18/0093

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0305 E 18. Februar 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Mangel des Parteigehörs ist durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme in jedem Falle als saniert anzusehen (Hinweis E 16.11.1965, 56/65).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1991180093_19910913X02

Rechtssatz für 91/18/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/18/0093

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFGNov 03te Art3;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §19;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0094

Rechtssatz

Vom Standpunkt der verletzten Rechte aus betrachtet ist dem Bf die Behauptung verwehrt, daß die Beh, wäre sie den Angaben des Sicherheitswachebeamten gefolgt, hinsichtlich der inkriminierten Übertretungen (hier Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO und des Artikel 3, der dritten KFGNov) eine höhere Strafe hätte verhängen müssen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1991180093_19910913X03

Rechtssatz für 91/18/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/18/0093

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters sowohl herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1991180093_19910913X04

Entscheidungstext 91/18/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/18/0093

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
KFGNov 03te Art3;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §16 Abs1;
VStG §19;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des Gerd T in W, gegen die Bescheide 1. des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Februar 1991, Zl. MA 70-10/71/91/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, 2. der Wiener Landesregierung vom 21. Februar 1991, Zl. MA 70-10/70/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Landes Wien wird abgewiesen.

Begründung

Mit den gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Berufungsbescheiden

1. des Landeshauptmannes von Wien und 2. der Wiener Landesregierung je vom 21. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 9. März 1989 um 17.18 Uhr 1. in Wien 3, Am Heumarkt 1, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's, wie bei seiner Anhaltung festgestellt worden sei, keinen Sicherheitsgurt angelegt gehabt, und 2. in Wien 3, an der Kreuzung Johannesgasse - Am Heumarkt als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, sondern sei in die Kreuzung eingefahren, ohne anzuhalten. Er habe hiedurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch drei, der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, zu 2. eine solche nach Paragraph 38, Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; die in erster Instanz verhängten Geld- und Ersatzarreststrafen wurden herabgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide je eine Beschwerde wegen "Rechtswidrigkeit", wobei er dem Inhalt seines Vorbringens nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und, was die Strafbemessung anlangt, auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machte. Die Beschwerden waren von einem Rechtsanwalt unterschrieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorliegen von Gegenschriften der belangten Behörden über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. die Erkenntnisse vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0252, und vom 12. Februar 1986, Zl. 84/11/0234) kann der Partei das durch Paragraph 45, Absatz 3, AVG (Paragraph 24, VStG) gebotene Gehör auch dadurch gewährt werden, daß sie von der Behörde vorgeladen und/oder zur Akteneinsicht aufgefordert wird; nur ist es hiebei notwendig, daß aus der Ladung oder Aufforderung zu erkennen ist, es solle zu den Ergebnissen einer Beweisaufnahme Stellung genommen werden. Dagegen hat die Behörde erster Instanz dadurch verstoßen, daß sie nach Protokollierung der Aussage des Zeugen Manfred Pieler vom 24. Mai 1989 den Beschwerdeführer zwar vorlud, aber als Gegenstand ausschließlich seinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. März 1989 nannte, somit mit keinem Wort auf das Ergebnis der Beweisaufnahme hinwies. Dieser erstinstanzliche Verfahrensmangel wurde aber dadurch saniert, daß dem Beschwerdeführer durch die Möglichkeit, gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis Berufung zu erheben, Gelegenheit gegeben wurde, auch die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgeworfenen Fragen an die Berufungsbehörde heranzutragen (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, unter Nummer 48a und b zu Paragraph 45, Absatz 3, AVG zitierten Entscheidungen).

Der Beschwerdeführer hat dies auch in seiner Berufung getan, und zwar hinsichtlich der Übertretung des Kraftfahrgesetzes mit der Ausführung, die Polizisten seien ca. eine Minute nach dem Anhalten des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers zu diesem gekommen. Der Sicherheitsgurt sei aber nur beim Lenken - nicht also beim Anhalten - eines Fahrzeuges zu verwenden, daher sei die erstinstanzliche Feststellung, der Gurt hätte verwendet werden müssen, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, der Sicherheitswachebeamte habe nur gesagt, er vermute nämlich, daß der Beschwerdeführer bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Aus dem Zusammenhalt ergibt sich die Ansicht des Beschwerdeführers als Berufungswerber, eine bloße Vermutung dürfe keine Grundlage für einen Schuldspruch darstellen.

Während sich die Wiener Landesregierung (Seite 2 unten und Seite 3 oben ihres Berufungsbescheides) mit dieser Berufungsausführung dahin auseinandersetzte, der Sicherheitswachebeamte habe auf die Mißachtung des Rotlichtes durch den Beschwerdeführer geschlossen, da er selbst - etwa im rechten Winkel zur Fahrtrichtung des Beschwerdeführers - sein Dienstfahrzeug bereits bei Grünlicht in Bewegung gesetzt habe, als der Beschwerdeführer in die Kreuzung eingefahren sei, ein solcher Schluß des Sicherheitswachebeamten sei insofern zwingend, als nicht für beide Fahrtrichtungen gleichzeitg Grünlicht geleuchtet haben könne, überging der Landeshauptmann von Wien die diesbezügliche Berufungsausführung des Beschwerdeführers mit Stillschweigen, was die Frage anlagt, wieviel Zeit zwischen dem Anhalten des Fahrzeuges des Beschwerdeführers auf Grund vorheriger Aufforderung durch den Sicherheitswachebeamten (Paragraph 97, Absatz 5, StVO) und dem Eintreffen des Sicherheitswachebeamten am Ort des Anhaltens des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erfolgte, somit die Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, nach dem Anhalten einen vorher angelegt gehabten Sicherheitsgurt abzulegen. Die Ausführung auf Seite 2 oben des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes, der Beschwerdeführer habe "bei der Anhaltung den Sicherheitsgurt nicht angelegt" gehabt, ist insofern nicht eindeutig, als nicht geklärt ist, was hiebei unter "Anhaltung" zu verstehen ist, nämlich etweder die Aufforderung hiezu (Paragraph 97, Absatz 5, StVO) oder das tatsächliche Anhalten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO.

Somit ist in der Frage, ob rechtlich wesentliches Vorbringen der Berufung übergangen wurde, nur dem Bescheid des Landeshauptmannes Rechtswidrigkeit im aufgezeigten Sinne vorzuwerfen, nicht aber dem Bescheid der Landesregierung.

Zur Frage der Strafbemessung:

Beide belangten Behörden sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht genügend nachgekommen. Es ist, vom Standpunkt der verletzten Rechte aus betrachtet, dem Beschwerdeführer verwehrt, zu behaupten, wäre man den diesbezüglichen Angaben des Sicherheitswachebeamten gefolgt, so hätte man - hinsichtlich beider Übertretungen - höhere Strafen verhängen müssen.

Die in der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Rüge, es fehlten Feststellungen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, ist deshalb unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer über diese Verhältnisse sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch in der Beschwerde schwieg, sodaß die Kausalität eines allfälligen diesbezüglichen Verfahrensmangels zum Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden kann vergleiche Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG).

Sofern der Beschwerdeführer am Bescheid der Landesregierung rügt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden für eine Geldstrafe von S 800,-- stehe in einem Mißverhältnis zum Strafrahmen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (höchstens S 10.000,-- Geldstrafe, Ersatzarreststrafe zwei Wochen), so ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Geldstrafe und Ersatzarreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen sind (Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 90/18/0022 und die dort zitierte weitere Judikatur). Ein erhebliches Mißverhältnis zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe im Sinne der Ausführungen des zitierten Erkenntnisses besteht im vorliegenden Fall nicht, da bei streng arithmetrischer Berechnung die Ersatzarreststrafe immer noch rund 27 Stunden hätte betragen müssen.

In Ansehung der Strafbemessung erwiesen sich somit beide Beschwerden als unbegründet.

Aus den weiter oben angeführten Gründen war der Bescheid dess Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben; hingegen war die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes im zeitlichen Geltungsbereich der zitierten Verordnung des Bundeskanzlers Schriftsatzaufwand nach der Rechtslage vor dieser Verordnung verzeichnet hatte, hatte es gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG beim Zuspruch dieses niedrigeren Betrages zu verbleiben. Dem obsiegenden Land Wien war nur der halbe Vorlageaufwand zuzusprechen, da die andere Hälfte auf den unterliegenden Bund entfiel.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1991180093_19910913X00