Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0305 E 18. Februar 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Mangel des Parteigehörs ist durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme in jedem Falle als saniert anzusehen (Hinweis E 16.11.1965, 56/65).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/18/0094