Verwaltungsgerichtshof
13.09.1991
91/18/0093
Vom Standpunkt der verletzten Rechte aus betrachtet ist dem Bf die Behauptung verwehrt, daß die Beh, wäre sie den Angaben des Sicherheitswachebeamten gefolgt, hinsichtlich der inkriminierten Übertretungen (hier Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO und des Artikel 3, der dritten KFGNov) eine höhere Strafe hätte verhängen müssen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/18/0094