"(1)Absatz eins,Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 geändert, so habenHat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 geändert, so haben
der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für
den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist."
Auch mit der Beschwerde strebt der Beschwerdeführer - wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde - die Berücksichtigung dreier Umstände an, nämlich einen Abzug von Vorsteuer im Ausmaß von S 146.189,-- aus einer Liste von Zinsenbeträgen, ferner die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen aus gerichtlichen Exekutionstiteln als Vorsteuer und schließlich eine Entgeltminderung betreffend die Rechnung vom 1. August 1986, hinsichtlich der "später der Fakturenbetrag herabgesetzt worden sei".
Was zunächst die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zinsenlisten anlangt, ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger hg. Judikatur für den Vorsteuerabzug eine den Vorschriften des § 11 UStG entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis essentielle Voraussetzung ist (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0042, vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/15/0079 und vom 1. Dezember 1983, Zl. 83/15/0033 Slg. N.F. Nr. 5835/F). Nur eine Rechnung des liefernden oder leistenden Unternehmers berechtigt zum Vorsteuerabzug, wobei es sich um eine Rechnung i.S. des § 11 Abs. 1 UStG handeln muß (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 1988, Zl. 87/15/0009). Da die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zinsenlisten den Kriterien der letztzitierten Vorschrift selbst nicht gerecht werden und darüber hinaus auch keinerlei Beweis für eine entsprechende Rechnungslegung dem Beschwerdeführer gegenüber darstellen können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1977, Zl. 1347/77) und weil der Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten insbesondere auf Grund der Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ausreichend Gelegenheit hatte, entsprechende Rechnungen im Rahmen des Berufungsverfahrens vorzulegen, von dieser Gelegenheit aber keinen Gebrauch machte, hat die belangte Behörde, ohne ihr Verfahren mit dem jetzt behaupteten Mangel zu belasten, zu Recht zu den Zinsenlisten das Recht des Beschwerdeführers zum Vorsteuerabzug verneint. Ein amtswegiges Vorgehen zur Beischaffung allenfalls doch vorhandener Rechnungen war bei dieser Sachlage nicht geboten.Was zunächst die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zinsenlisten anlangt, ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger hg. Judikatur für den Vorsteuerabzug eine den Vorschriften des Paragraph 11, UStG entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis essentielle Voraussetzung ist vergleiche dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0042, vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/15/0079 und vom 1. Dezember 1983, Zl. 83/15/0033 Slg. N.F. Nr. 5835/F). Nur eine Rechnung des liefernden oder leistenden Unternehmers berechtigt zum Vorsteuerabzug, wobei es sich um eine Rechnung i.S. des Paragraph 11, Absatz eins, UStG handeln muß vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 1988, Zl. 87/15/0009). Da die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zinsenlisten den Kriterien der letztzitierten Vorschrift selbst nicht gerecht werden und darüber hinaus auch keinerlei Beweis für eine entsprechende Rechnungslegung dem Beschwerdeführer gegenüber darstellen können vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1977, Zl. 1347/77) und weil der Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten insbesondere auf Grund der Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ausreichend Gelegenheit hatte, entsprechende Rechnungen im Rahmen des Berufungsverfahrens vorzulegen, von dieser Gelegenheit aber keinen Gebrauch machte, hat die belangte Behörde, ohne ihr Verfahren mit dem jetzt behaupteten Mangel zu belasten, zu Recht zu den Zinsenlisten das Recht des Beschwerdeführers zum Vorsteuerabzug verneint. Ein amtswegiges Vorgehen zur Beischaffung allenfalls doch vorhandener Rechnungen war bei dieser Sachlage nicht geboten.
Auch was die Frage eines Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit gerichtlichen Exekutionstiteln betrifft, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Verfahrenskosten, die in einem gerichtlichen Exekutionstitel ausgewiesen sind und die die unterliegende Prozeßpartei der obsiegenden zu ersetzen hat, stellen - gleichgültig ob man darin (wie Fasching, Lehrbuch2 Rz 468) einen materiellen Ersatzanspruch sui generis oder (wie das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1962, Zl. 298/61 Slg. N.F. Nr. 2757/F und Doralt-Ruppe, Grundriß I4 290, Kranich-Siegl-Waba, Kommentar III Anm. 91 zu § 11 UStG sowie M. Bydlinski, RZ 1989, 157) einen Schadenersatzanspruch erblickt - nicht das Entgelt für eine von einem Unternehmer gegenüber dem Kostenschuldner (für dessen Unternehmen) erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung dar (vgl. Kranich-Siegl-Waba aaO; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz-Mehrwertsteuer10 II/5 Rz 60 zu § 14 dUStG). Empfänger der vom Rechtsanwalt der obsiegenden Partei erbrachten Leistung ist immer der eigene Klient, also die obsiegende Partei, nicht aber die unterliegende Prozeßpartei (Doralt-Ruppe aaO). Auch der Vorsteuerabzug kommtAuch was die Frage eines Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit gerichtlichen Exekutionstiteln betrifft, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Verfahrenskosten, die in einem gerichtlichen Exekutionstitel ausgewiesen sind und die die unterliegende Prozeßpartei der obsiegenden zu ersetzen hat, stellen - gleichgültig ob man darin (wie Fasching, Lehrbuch2 Rz 468) einen materiellen Ersatzanspruch sui generis oder (wie das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1962, Zl. 298/61 Slg. N.F. Nr. 2757/F und Doralt-Ruppe, Grundriß I4 290, Kranich-Siegl-Waba, Kommentar römisch drei Anmerkung 91 zu Paragraph 11, UStG sowie M. Bydlinski, RZ 1989, 157) einen Schadenersatzanspruch erblickt - nicht das Entgelt für eine von einem Unternehmer gegenüber dem Kostenschuldner (für dessen Unternehmen) erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung dar vergleiche Kranich-Siegl-Waba aaO; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz-Mehrwertsteuer10 II/5 Rz 60 zu Paragraph 14, dUStG). Empfänger der vom Rechtsanwalt der obsiegenden Partei erbrachten Leistung ist immer der eigene Klient, also die obsiegende Partei, nicht aber die unterliegende Prozeßpartei (Doralt-Ruppe aaO). Auch der Vorsteuerabzug kommt
- Unternehmereigenschaft vorausgesetzt - jeweils nur dem Klienten des Rechtsanwaltes zu, der ihm gegenüber als Unternehmer für dessen Unternehmen die anwaltliche Tätigkeit als Leistung i.S. des Umsatzsteuergesetzes erbracht und darüber eine Rechnung i.S. des § 11 UStG ausgestellt hat. Im Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei steht der unterliegenden Partei ein entsprechender Rückersatzanspruch zu (Doralt-Ruppe aaO unter Berufung auf Kodek, RdW 1988, 56). Schon aus diesen Gründen muß daher das Begehren des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung von Vorsteuer aus gerichtlichen Exekutionstiteln scheitern. Dazu kommt, daß nach der hg. Judikatur ein vom Gericht geschaffener Exekutionstitel eine fehlende Rechnung i.S. des § 11 UStG mit Steuerausweis nicht zu ersetzen vermag (vgl. dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1988, Zl. 87/15/0009).- Unternehmereigenschaft vorausgesetzt - jeweils nur dem Klienten des Rechtsanwaltes zu, der ihm gegenüber als Unternehmer für dessen Unternehmen die anwaltliche Tätigkeit als Leistung i.S. des Umsatzsteuergesetzes erbracht und darüber eine Rechnung i.S. des Paragraph 11, UStG ausgestellt hat. Im Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei steht der unterliegenden Partei ein entsprechender Rückersatzanspruch zu (Doralt-Ruppe aaO unter Berufung auf Kodek, RdW 1988, 56). Schon aus diesen Gründen muß daher das Begehren des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung von Vorsteuer aus gerichtlichen Exekutionstiteln scheitern. Dazu kommt, daß nach der hg. Judikatur ein vom Gericht geschaffener Exekutionstitel eine fehlende Rechnung i.S. des Paragraph 11, UStG mit Steuerausweis nicht zu ersetzen vermag vergleiche dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1988, Zl. 87/15/0009).
Die behauptete nachträgliche Herabsetzung des Entgelts betreffend die Rechnung vom 1. August 1986 schließlich kann der Beschwerde (abgesehen davon, daß diese Behauptung vollkommen unpräzisiert geblieben ist) auch nicht zum Erfolg verhelfen, weil es Sache des Beschwerdeführer gewesen wäre, im Ausmaß der behaupteten Senkung des Fakturenbetrages eine Berichtigung i.S. des § 16 Abs. 1 UStG vorzunehmen. Dazu wäre nach der hg. Judikatur die Vorlage einer Urkunde erforderlich gewesen, die geeignet ist, als Grundlage sowohl der beim Aussteller vorzunehmenden Berichtigung des Steuerbetrages als auch der vom Empfänger vorzunehmenden Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges zu dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1991, Zl. 90/15/0071). Das ist aber nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht geschehen.Die behauptete nachträgliche Herabsetzung des Entgelts betreffend die Rechnung vom 1. August 1986 schließlich kann der Beschwerde (abgesehen davon, daß diese Behauptung vollkommen unpräzisiert geblieben ist) auch nicht zum Erfolg verhelfen, weil es Sache des Beschwerdeführer gewesen wäre, im Ausmaß der behaupteten Senkung des Fakturenbetrages eine Berichtigung i.S. des Paragraph 16, Absatz eins, UStG vorzunehmen. Dazu wäre nach der hg. Judikatur die Vorlage einer Urkunde erforderlich gewesen, die geeignet ist, als Grundlage sowohl der beim Aussteller vorzunehmenden Berichtigung des Steuerbetrages als auch der vom Empfänger vorzunehmenden Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges zu dienen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. April 1991, Zl. 90/15/0071). Das ist aber nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht geschehen.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in der Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/91.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in der Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/91.