Verwaltungsgerichtshof
23.04.1992
91/15/0138
GRS wie 87/15/0009 E 14. November 1988 RS 2
Die Urkunde, in der ein gerichtlicher Vergleich festgehalten ist, ist nicht geeignet, eine fehlende Rechnung iSd Paragraph 11, UStG 1972 zu ersetzen, weil sie nicht von dem Unternehmer ausgestellt worden ist, der die Leistung an den Abgabenschuldner erbracht hat. Davon abgesehen kann kein vom Gericht geschaffener Exekutionstitel die fehlende Rechnung mit Steuerausweis ersetzen, zumal nicht einmal ein Urteil des Gerichtes, mit dem ein Unternehmer schuldig befunden wurde, eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung für den Leistungsempfänger auszustellen, bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges von der Verpflichtung zur Vorlage einer dem Paragraph 11, UStG 1972 entsprechenden Rechnung, die vom leistenden Unternehmer ausgestellt worden ist, entbindet (Hinweis E 10.3.1983, 82/15/0006, VwSlg 5766 F/1983).