Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1992

Geschäftszahl

91/15/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0009 E 14. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nur eine Rechnung des leistenden Unternehmers berechtigt zum Vorsteuerabzug; es muß sich iSd Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 um eine Rechnung des Unternehmers handeln, der die steuerpflichtige Lieferung oder die steuerpflichtige sonstige Leistung ausführt und demgegenüber der Leistungsempfänger den Anspruch auf Rechnungsausstellung hat (Hinweis E 1.12.1983, 83/15/0033, VwSlg 5835 F/1983).