Verwaltungsgerichtshof
23.04.1992
91/15/0138
Verfahrenskosten, die in einem gerichtlichen Exekutionstitel ausgewiesen sind und die die unterliegende Prozeßpartei der obsiegenden zu ersetzen hat, stellen nicht das Entgelt für eine von einem Unternehmer gegenüber dem Kostenschuldner (für dessen Unternehmen) erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung dar (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar römisch drei, Anmerkung 91 zu Paragraph 11, UStG 1972; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer10, II/5, Randziffer 60 zu Paragraph 14 d, UStG 1972). Empfänger der vom Rechtsanwalt der obsiegenden Partei erbrachten Leistung ist immer der eigene Klient, also die obsiegende Partei, nicht aber die unterliegende Partei (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß I4, 290). Einen Vorsteuerabzug für die Leistung kann - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 12, UStG 1972 - nur der Klient des Rechtsanwaltes geltend machen. Im Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei steht der unterliegenden Partei ein entsprechender Rückersatzanspruch zu (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß I4, 290, Kodek in RdW 1988, 56).