Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6605 F/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0115

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0061 E 23. November 1987 VwSlg 6268 F/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Ein Gesellschafterwechsel bei einer OHG, der die Existenz und Identität der Gesellschaft unberührt lässt, (hier Verkauf aller Gesellschaftsanteile an bisher nicht der OHG als Gesellschafter angehörende Personen zum Zwecke der Fortsetzung der Gesellschaft nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag unter unveränderter Fortführung der bisherigen Firma) unterliegt der Bestimmung des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG. Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebG ist nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990150115_19910610X01

Rechtssatz für 90/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6605 F/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/15/0115

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1;

Rechtssatz

Die an den Beginn des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, GebG gestellte Begriffsbestimmung der Gesellschaftsverträge "wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden" muß keineswegs in allen in der Folge als gebührenpflichtig aufgezählten Fällen im vollen Umfang Tatbestandsmerkmal sein (Hinweis E 7.11.1960, 2681/59, VwSlg 2320 F/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990150115_19910610X02

Rechtssatz für 90/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6605 F/1991

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/15/0115

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Daß der Abtretungsvertrag zwischen den Vertragsparteien "zur Verfolgung eines Erwerbszweckes" abgeschlossen wird, ist nicht Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG. Es reicht vielmehr aus, wenn die Gesellschaft, deren Anteil überlassen wird, der einleitenden Begriffsbestimmung des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, GebG entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X03

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990150115_19910610X03

Rechtssatz für 90/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6605 F/1991

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/15/0115

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0116 2

Stammrechtssatz

Wegen der besonderen Bedeutung der Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters stellt ein rechtsgeschäftlich vorgenommener Gesellschafterwechsel bei einer Personenhandelsgesellschaft immer auch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages dar (Hinweis Hueck, Das Recht der OHG4 390, 396).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X04

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990150115_19910610X04

Rechtssatz für 90/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6605 F/1991

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/15/0115

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0154 E 14. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X05

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990150115_19910610X05

Rechtssatz für 90/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6605 F/1991

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/15/0115

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/14/0260 2

Stammrechtssatz

Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann - unter weiteren Voraussetzungen - nur einer Disposition des Steuerpflichtigen zukommen, die durch ein das Vertrauen rechtfertigendes Verhalten der Behörde ausgelöst worden ist (Hinweis auf E 30.11.1981, 3166, 3225 bis 3227/79 und auf E 14.12.1982, 82/14/0036).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X06

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990150115_19910610X06

Rechtssatz für 90/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6605 F/1991

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/15/0115

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §71 Abs5;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0266 E 12. Dezember 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften, Zusagen udgl, vermögen derartige Äußerungen behördlicher Organe die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen - auch für den Einzelfall - nicht zu rechtfertigen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X07

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990150115_19910610X07

Rechtssatz für 90/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6605 F/1991

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

90/15/0115

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0116 3

Stammrechtssatz

Die allfällige Bindung an eine erteilte Auskunft nach dem Prinzip von Treu und Glauben kann immer nur diejenige Behörde treffen, die die Auskunft erteilt hat (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, 412 Abs2); das erwähnte Prinzip kommt aber in Bereichen zwingenden Rechts nicht zu Wort

(Hinweis Reeger-Stoll, aaO, 411 Abs2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X08

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990150115_19910610X08

Entscheidungstext 90/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6605 F/1991

Geschäftszahl

90/15/0115

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §71 Abs5;
BAO §115 Abs4;
BAO §209 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Juni 1990, GZ GA 11 - 1151/30/90, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 19. Dezember 1979 wurde zwischen der Verlassenschaft nach dem am 18. Oktober 1979 verstorbenen AN, BN, CN und mj. DN als Verkäufer einerseits und der Y-Gesellschaft m.b.H. sowie der X-Gesellschaft m.b.H. als Käufer andererseits eine als "Abtretungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung geschlossen.

Diese Vereinbarung hat auszugsweise u.a. folgenden Wortlaut:

"Die Verkäufer sind Gesellschafter der A und CN Chemische Fabrik, einer offenen Handelsgesellschaft, und sind an Substanz und Gewinn der Gesellschaft wie folgt beteiligt:

Verlassenschaft nach AN 16/32

BN                       6/32

DN                       5/32

CN                       5/32.

Die Verkäufer verkaufen und übergeben und die Käufer kaufen und übernehmen die Gesellschaftsanteile der Verkäufer an der Gesellschaft, und zwar

  • Strichaufzählung
    die Y-Gesellschaft m.b.H. die Anteile der Verlassenschaft nach AN (16/32), der BN (6/32) und des DN (5/32), sohin zusammen 27/32;
  • Strichaufzählung
    die X-Gesellschaft m.b.H. den Anteil des CN, sohin 5/32.

Die Käufer erwerben die Gesellschaftsanteile zum Zwecke der Fortsetzung der Gesellschaft nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag und der unveränderten Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma. Die Verkäufer erklären sich mit der Fortführung des unveränderten Firmennamens einverstanden."

Die Abgabenbehörde vertrat zunächst die Auffassung, daß im letztzitierten Absatz des Vertrages die Beurkundung einer neuen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung zwischen den beiden Käufern zu erblicken sei.

In dem auf Grund der Beschwerde der YY-GmbH. (vormals Y-GmbH.) ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1987, Zl. 87/15/0061, wurde jedoch dargelegt, daß die gegenständliche Vereinbarung den Tatbestand der Überlassung eines Geschäftsanteiles im Sinne des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG 1957 herstellt.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 6. Mai 1988 einen Bescheid, womit vom anteiligen Entgelt in der Höhe von 15,156.250,-- S eine Rechtsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG 1957 in der Höhe von 303.125,-- S festgesetzt wurde.

Die gegen diesen Gebührenbescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 5. Juni 1990 im wesentlichen gestützt auf das genannte Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Gebührengesetz 1957 unterliegen Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über Kapitalgesellschaften im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes, wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden, bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert des Gesellschaftsanteiles.

Im Beschwerdefall veräußerten sämtliche bisherigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft ihre Anteile an dritte Personen, es kam also zu einem vollständigen Gesellschafterwechsel. Im angeführten, zur gegenständlichen Vereinbarung ergangenen Erkenntnis vom 23. November 1987, Zl. 87/15/0061, gelangte der Verwaltungsgerichtshof nach ausführlichen gesellschaftsrechtlichen Darlegungen zu dem Ergebnis, daß der gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GebG 1957 maßgebliche Urkundeninhalt einen uno actu vorgenommenen vollständigen Gesellschafterwechsel unter ausdrücklicher Betonung der Fortsetzung des bisherigen Gesellschaftsverhältnisses und damit der Identität der OHG (sogar unter Fortführung der alten Firma) zeigt. Da somit durch den Vorgang die Identität der Gesellschaft nicht geändert wurde, vielmehr die Gesellschaft dadurch in ihrer Existenz und Individualität unberührt blieb, wurde in dem Erkenntnis ausgesprochen, daß auch ein solcher Vorgang eine Überlassung von Gesellschaftsanteilen an einer bestehenden Gesellschaft im Sinne des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG 1957 ist.

Dieser Folgerung wird von der Beschwerdeführerin entgegengehalten, Abtretungsverträge über Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften seien Austauschverträge. Ihnen fehle das für einen Gesellschaftsvertrag wesentliche Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Zwecks der Vertragspartner. Solche Verträge könnten nur dann als "Gesellschaftsverträge" im Sinn des Grundtatbestands des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, GebG angesehen werden, wenn durch die Abtretung ein Nicht-Gesellschafter einer Gesellschaft beitritt und sich mit den in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern zu einem gemeinsamen Erwerbszweck verbindet.

Bei dieser Argumentation wird von der Beschwerdeführerin außer acht gelassen, daß die an den Beginn des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, GebG 1957 gestellte Begriffsbestimmung der Gesellschaftsverträge "wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden" keineswegs in allen in der Folge als gebührenpflichtig aufgezählten Fällen im vollen Umfang Tatbestandsmerkmal sein muß. Dies zeigt sich in voller Deutlichkeit schon im Falle der Ziffer eins, Litera d,, wo nicht der Abschluß eines Vertrages über eine Gesellschaft den Gebührentatbestand bildet, sondern die Widmung von Anlage- und Betriebskapital durch eine ausländische Gesellschaft an ihre Niederlassung. Nicht der - in der Regel im Ausland beurkundete - Abschluß eines Gesellschaftsvertrages über eine ausländische Gesellschaft, sondern die von einem Gesellschaftsvertrag oft ganz unabhängige Widmung inländischen Kapitals durch eine ausländische Gesellschaft wird der Gebühr unterworfen. Ebenso wird in Ziffer eins, Litera b, auch die Erhöhung von Vermögenseinlagen einer Gebühr unterworfen, wobei diese Gesetzesstelle offenbar voraussetzt, daß die Gesellschafter, die ihre Einlage erhöhen, eben bereits gesellschaftlich verbunden sind, sich also aus Anlaß der Erhöhung der Einlage nicht mehr zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden. Schließlich bildet es nach Ziffer eins, Litera c, u.a. einen Gebührentatbestand, wenn ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil einem anderen Gesellschafter überläßt. Auch in diesem Falle vereinigt sich ja der andere Gesellschafter, dem der Anteil abgetreten wird, nicht mit den übrigen (noch verbleibenden) Gesellschaftern, sondern er ist bereits mit diesen zu einem Erwerbszweck vereinigt vergleiche hg. Erkenntnis vom 7. November 1960, Zl. 2681/59, Slg. Nr. 2320/F). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist somit nicht Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG 1957, daß der Abtretungsvertrag zwischen den Vertragsparteien "Zur Verfolgung eines Erwerbszweckes" abgeschlossen wird. Vielmehr reicht es aus, wenn die Gesellschaft, deren Anteil überlassen wird, der einleitenden Begriffsbestimmung des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, GebG 1957 entspricht.

Im übrigen stellt der rechtsgeschäftlich vorgenommene Gesellschafterwechsel bei einer Personenhandelsgesellschaft wegen der besonderen Bedeutung der Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters immer auch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages dar und kommt deshalb auch (dort wo dies nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zulässig ist) der Vereinbarung des ausscheidenden Gesellschafters mit dem an seine Stelle eintretenden Gesellschafter durchaus ein gesellschaftsvertraglicher Charakter zu vergleiche hg. Erkenntis vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0116, dem ebenfalls die streitgegenständliche Vereinbarung zugrunde lag).

Die Beschwerdeausführungen vermochten daher den Gerichtshof nicht zu veranlassen, von seiner im Erkenntnis vom 23. November 1987, Zl. 87/15/0061, vertretenen Auffassung abzugehen.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet die Beschwerdeführerin weiters ein, daß mit 31. Dezember 1984 Verjährung der strittigen Gebührenschuldigkeit eingetreten sei. Der gegenüber der YY-GmbH. am 21. Dezember 1984 gesetzten Unterbrechungshandlung komme gegenüber der Beschwerdeführerin keine Wirkung zu, weil die YY-GmbH. und die Beschwerdeführerin nicht Gesamtschuldner der Rechtsgebühr nach Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG seien.

Gemäß dem Paragraph 209, Absatz eins, BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt es, daß das Finanzamt irgendeine Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Handlung nach außen in Erscheinung tritt vergleiche hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1976, Slg. Nr. 5004/F, vom 16. September 1982, Zlen. 81/16/0169, 81/16/0170 und 81/16/0172 und vom 23. Februar 1984, Zl. 82/16/0140); d.h., daß die Amtshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein muß (Erkenntnisse vom 22. Oktober 1958, Slg. Nr. 1898/F, vom 15. Jänner 1964, Zlen. 1808-1810/62, und vom 29. April 1971, Zl. 807/70). Auch Anfragen sind nach der Rechtsprechung als solche zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung anzusehen vergleiche das Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Zl. 82/16/0140).

In den Akten des abgabenbehördlichen Verfahrens erliegt die am 27. Dezember 1984 der Y-GmbH. zu Handen ihres Vertreters zugestellte Anfrage des Finanzamtes vom 21. Dezember 1984 nach der Höhe des Einheitswertes des Betriebsvermögens der A und CN OHG, der Steuernummer und dem Betriebsfinanzamt. Als Gegenstand der Anfrage wurde angeführt: "Ergänzung des Abtretungsvertrages vom 19. Dezember 1979 mit Verl. nach AN und Firma X-GesmbH" und "Tatbestand des Paragraph 33, TP 16 Gebührengesetz". Damit hat aber die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, daß diese nach außen erkennbare Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommene Beschwerdeführerin gerichtet war vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, Zl. 88/16/0148), zumal auch eine an eine dritte Person - etwa als Auskunftsperson - gerichtete Amtshandlung als Unterbrechungshandlung im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, BAO in Betracht kommt. Dem Umstand, daß die Y-GmbH. (nunmehr YY-GmbH) und die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - nicht Gesamtschuldner derselben Rechtsgebühr im Sinn des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG 1957 sind, kommt für die Qualifikation der Anfrage vom 21. Dezember 1984 als Unterbrechungshandlung daher keine Bedeutung zu. Der Einwand der Bemessungsverjährung ist damit nicht begründet.

Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 wird schließlich von der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darin erblickt, daß der angefochtene Bescheid im Gegensatz zu einer der Aktenlage nach am 20. Dezember 1979 erteilten Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen steht. Es trifft zwar zu, daß ein Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben eintreten kann, wenn ein Abgabepflichtiger sein steuerliches Verhalten einer abgabenrechtlichen Rechtsauskunft entsprechend einrichtet vergleiche hg. Erkenntnis vom 12. April 1984, Zl. 84/15/0041). Mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften vermögen derartige Äußerungen die Nichtanwendung zwingender gesetzlicher Regelungen - auch für den Einzelfall - nicht zu rechtfertigen vergleiche hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/08/0266). Das genannte Prinzip kommt damit in Bereichen, die von bindenden Rechtsvorschriften erfaßt sind, nicht zu Wort. Darüberhinaus kann eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte Auskunft immer nur diejenige Behörde treffen, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat vergleiche hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0116).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1991,.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X00

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JWT_1990150115_19910610X00