Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
90/15/0115
Die an den Beginn des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, GebG gestellte Begriffsbestimmung der Gesellschaftsverträge "wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden" muß keineswegs in allen in der Folge als gebührenpflichtig aufgezählten Fällen im vollen Umfang Tatbestandsmerkmal sein (Hinweis E 7.11.1960, 2681/59, VwSlg 2320 F/1960).