Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/15/0115

Rechtssatz

Die an den Beginn des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, GebG gestellte Begriffsbestimmung der Gesellschaftsverträge "wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden" muß keineswegs in allen in der Folge als gebührenpflichtig aufgezählten Fällen im vollen Umfang Tatbestandsmerkmal sein (Hinweis E 7.11.1960, 2681/59, VwSlg 2320 F/1960).