Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/15/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0116 3

Stammrechtssatz

Die allfällige Bindung an eine erteilte Auskunft nach dem Prinzip von Treu und Glauben kann immer nur diejenige Behörde treffen, die die Auskunft erteilt hat (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, 412 Abs2); das erwähnte Prinzip kommt aber in Bereichen zwingenden Rechts nicht zu Wort

(Hinweis Reeger-Stoll, aaO, 411 Abs2).