Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/14/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/14/0029

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/02 88/13/0116 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH kommt die Steuerbegünstigung des Paragraph 68, EStG 1972 nur dann in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür bezahlten Zuschläge feststehen (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0196; E 29.6.1982, 14/1727/78; E 3.10.1984, 83/13/0054; E 13.9.1988, 87/14/0131; E 9.5.1989, 86/14/0068). Von dem Erfordernis, die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, kann abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechtes anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen wird (Hinweis E 3.10.1984, 83/13/0054). Es genügt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der Überstunden Formulare verwendet, die in Wahrheit nicht geeignet sind, die tatsächliche zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, weil bei dem hier überwiegend im Außendienst eingesetzten Personal aus dem Formular auch nicht die zeitliche Lagerung der Normalarbeitszeit ersichtlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140029.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1990140029_19931028X01

Rechtssatz für 90/14/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/14/0029

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §49;
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0031 E 2. Juli 1985 VwSlg 6018 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Aufzeichnungen aus denen hervorgeht, an welchem Tag zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer Überstunden leistete, können durch nachträgliche Zeugenaussagen und Bestätigungen der Arbeitnehmer nicht ersetzt werden (Hinweis E 25.1.1980, 851/78, 14.11.1978, 1930/78; E 26.1.1982, 81/14/0196). Gleiches gilt für eine nachträgliche Rekonstruktion der zeitlichen Lagerung der Überstunden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140029.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1990140029_19931028X02

Rechtssatz für 90/14/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/14/0029

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs3;
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 19.02.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Im vorhinein erstellte Dienstpläne (Schichtpläne) können nicht den Nachweis für die tatsächliche Erbringung bzw zeitliche Lagerung von Überstunden darstellen (Hinweis E 9.5.1989, 86/14/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140029.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1990140029_19931028X03

Rechtssatz für 90/14/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/14/0029

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Erlässe des Bundesministers für Finanzen bzw der Finanzlandesdirektion bilden schon mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechtsvorschrift, aus der ein Beschwerdeführer subjektive Rechte ableiten kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend diese Erlässe einzugehen (Hinweis E 19.4.1988, 88/14/0032).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140029.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1990140029_19931028X04

Entscheidungstext 90/14/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/14/0029

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §49;
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
EStG 1988 §68 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 19.02.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 2. Mai 1989, Zl. 40.322-4/87, betreffend Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt ein Hotel. Im Anschluß an eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1986 versagte das Finanzamt die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen mit der Begründung, daß eine nach Normalarbeitszeit und Überstunden getrennte Aufzeichung der täglich geleisteten Gesamtarbeitsstunden nicht vorliege.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Seine Lohnverrechnung sei so organisiert, daß der jeweilige Abteilungsleiter die geleisteten Stunden der Mitarbeiter an die Lohnverrechnungsstelle weiterleite und die Lohnverrechnerin nach diesen Informationen die Überstunden und die kollektivvertraglichen Überstundenzuschläge ermittle und abrechne. Das Finanzamt sei gemäß Paragraph 115, BAO verpflichtet, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht wesentlich seien. Amtsbekannte Umstände, wie die Erbringung von Überstunden im Gastgewerbe, seien dabei auch zugunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Paragraph 138, BAO normiere, daß die Glaubhaftmachung tatsächlicher Umstände genüge, wenn Beweise nicht vorlägen oder ihre Beschaffung nicht zumutbar sei. Daß die steuerfrei belassenen Zuschläge auf tatsächlich geleistete Überstunden entfielen, könne mittels der für das Jahr 1987 erstellten Überstundenaufzeichungen glaubhaft gemacht werden. Da sich die Struktur der Dienstnehmer des Beschwerdeführers nicht geändert habe, könne nämlich von den Aufzeichnungen des Jahres 1987 auf die Verhältnisse des Prüfungszeitraumes geschlossen werden. Im übrigen ergebe sich aus Paragraph 184, BAO die Verpflichtung zur Vornahme einer Schätzung (der erbrachten Überstunden), wenn die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Aufzeichnungen, aus denen die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung der tatsächlich geleisteten überstunden hervorgingen, seien nicht geführt worden.

Der Beschwerdeführer beantragte ohne weiteres Vorbringen die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers ergäbe sich die Anzahl der im Lohnzahlungszeitraum abgerechneten Überstunden, zum Teil auch der täglich geleisteten Arbeitsstunden. Die zeitliche Lagerung der als Überstunden abgerechneten Arbeitsstunden lasse sich aber aus den Aufzeichnungen nicht entnehmen. Diese könne sich auch nicht aus den Überstundenaufzeichnungen für das Jahr 1987 ergeben. Entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber auch andere Beweismittel zur Frage der zeitlichen Lagerung der Überstunden nicht angeboten. Es sei Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung - die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge sei eine Begünstigungsvorschrift - gegeben seien. Eine Schätzung nach Paragraph 184, BAO komme nicht in Betracht, weil Grundlage für die Abgabenerhöhung der Betrag der vom Beschwerdeführer steuerfrei behandelten Überstundenzuschläge sei; diese könnten genau ermittelt werden, weil sie in den Lohnkonten eingetragen seien.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1989, B 750/89, abgelehnt wurde. Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde mit Beschluß vom 29. Jänner 1990, B 750/89, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 sieht für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit eine begünstigte Besteuerung vor. Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, leg. cit. gilt als Überstunde jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Aus dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, daß die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge nur in Betracht kommt, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen. Vom erstgenannten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher steuerlich anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen ist (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Feber 1978, 2488/77, Slg. Nr. 5227/F, und vom 24. Mai 1993, 92/15/0037, mwH).

Eine steuerlich anzuerkennende "Überstundenpauschalierung" wird für den Beschwerdefall nicht behauptet. Es kommt also die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge nur in Frage, wenn die genaue Anzahl und DIE ZEITLICHE LAGERUNG tatsächlich geleisteter Überstunden feststünde.

Die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers geben unbestritten keine Auskunft über die zeitliche Lagerung der Arbeitsstunden. Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine Beweismittel zur Frage der zeitlichen Lagerung der Überstunden angeboten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, daß die zeitliche Lagerung der Überstunden nicht festgestellt werden könne, ist daher schlüssig.

Zu den Beschwerdeausführungen, daß die Form des Nachweises von Überstunden im Gesetz nicht festgelegt sei und daher die Unbeschränktheit der Beweismittel zu beachten sei, ist zu bemerken, daß diese Auführungen grundsätzlich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übereinstimmen. Wenn es sich allerdings, wie im Beschwerdefall, um eine Vielzahl von Überstunden in mehreren Jahren handelt, wird der Nachweis in aller Regel nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden können, aus denen hervorgeht, an welchem Tag und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden leistete. Nachträgliche Zeugenaussagen und Bestätigungen der Arbeitnehmer können diese Aufzeichnungen im allgemeinen nicht ersetzen. Gleiches gilt für eine nachträgliche Rekonstruktion der zeitlichen Lagerung der Überstunden vergleiche hg. Erkenntnisse 85/14/0031, Slg. Nr. 6018/F, und 86/14/0068).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das Einhalten von "formalistischen Erfordernissen, die die Finanzverwaltung aufstellt", sei ihm für die Vergangenheit nicht zumutbar gewesen, weil er diese Erfordernisse nicht gekannt habe, die bloße Glaubhaftmachung der Überstunden sei daher gemäß Paragraph 138, Absatz eins, letzter Satz BAO ausreichend. Dem ist entgegenzuhalten, daß bereits das eine ständige Rechtsprechung einleitende hg. Erkenntnis 2488/77, Slg. Nr. 5227/F, die oben genannten Ausführungen zur Aufzeichnung von Überstunden enthält. Zur hier wesentlichen Frage der zeitlichen Lagerung der Überstunden wurde im übrigen die Glaubhaftmachung nicht angeboten.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte sich aus Paragraph 184, Absatz eins, BAO für die belangte Behörde die Verpflichtung zur Schätzung des Ausmaßes der Überstunden bzw. der auf die Überstunden entfallenden Überstundenzuschläge ergeben. Die Schätzung nach Paragraph 184, Absatz eins, BAO ist ein Akt der Tatsachenfeststellung vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, Seite 417). Sie ist daher nur ein Teilbereich aus der Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO. Die belangte Behörde führt aus, eine Schätzung müsse deshalb unterbleiben, weil sie die Höhe der Lohnbestandteile ermitteln könne. Darin liegt ein Begründungsmangel, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem Berufungsvorbringen, welches erkennbar auf die Schätzung der geleisteten Überstunden gerichtet ist, auseinandersetzt. Der Mangel ist aber nicht wesentlich, weil es darauf ankam, ob die zeitliche Lagerung der Überstunden festellbar war und die belangte Behörde in schlüssiger Weise davon ausging, daß dies nicht der Fall war.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid sei in sich widersprüchlich. Einerseits führe er aus, ein Nachweis für erbrachte Überstunden können nicht durch (im vorhinein erstellte) Dienstpläne erbracht werden, andererseits betone er, die Vorlage von Dienstplänen wäre als ausreichender Nachweis akzeptiert worden. Hiezu ist zu bemerken, daß die erste Aussage die Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft. In diesem Zusammenhang sei verwiesen auf das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1989, 86/14/0068, in welchem die Beweiswürdigung der belangten Behörde, im vorhinein erstellte Schichtpläne könnten nicht den Nachweis für die tatsächliche Erbringung bzw. zeitliche Lagerung von Überstunden darstellen, als schlüssig anerkannt worden ist. Die zweite Aussage steht im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung im konkreten Verfahren. Letztere stellt aber keinen tragenden Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, weil es unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer derartige Dienstpläne nicht erstellt hat.

Auf welche Weise der Nachweis der tatbestandmäßigen Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, EStG erbracht werden kann, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

Die in der Beschwerde zitierten Erlässe des Bundesministers für Finanzen bzw. der Finanzlandesdirektion bilden schon mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechtsvorschrift, aus der der Beschwerdeführer subjektive Rechte ableiten könnte. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend diese Erlässe einzugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 1988, 88/14/0032).

Der angefochtene Bescheid läßt somit keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140029.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010

Dokumentnummer

JWT_1990140029_19931028X00