Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

90/14/0029

Rechtssatz

Im vorhinein erstellte Dienstpläne (Schichtpläne) können nicht den Nachweis für die tatsächliche Erbringung bzw zeitliche Lagerung von Überstunden darstellen (Hinweis E 9.5.1989, 86/14/0068).