Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

90/14/0029

Rechtssatz

Erlässe des Bundesministers für Finanzen bzw der Finanzlandesdirektion bilden schon mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechtsvorschrift, aus der ein Beschwerdeführer subjektive Rechte ableiten kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend diese Erlässe einzugehen (Hinweis E 19.4.1988, 88/14/0032).