Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0285

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 340;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0196 E 21. Dezember 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gefährdung der Existenz des Unternehmens kann eine Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO darstellen. Eine solche Unbilligkeit ist jedoch zu unterstellen, wenn sich - zB in Anbetracht der Höhe der Überschuldung - an der Existenzgefährdung des Unternehmens nichts ändert, gleichgültig, ob die fraglichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben oder nachgesehen werden. Vielmehr muß die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140285.X01

Im RIS seit

06.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140285_19900206X01

Rechtssatz für 89/14/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0285

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 340;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140285.X02

Im RIS seit

06.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140285_19900206X02

Rechtssatz für 89/14/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0285

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
FinStrG §33;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 340;

Rechtssatz

Bei einem finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten des AbgPfl (hier: Abgabenhinterziehung) wird das der Abgabenbehörde in Paragraph 236, Absatz eins, BAO eingeräumte Ermessen regelmäßig iSd G ausgeübt, wenn die begehrte Abgabennachsicht - vor allem im Interesse der steuerehrlichen AbgPfl - versagt wird (Hinw E 4.4.1989, 88/14/0245). Bei einer Abgabenhinterziehung, für die Vorsatz tatbestandsmäßig ist, kann grundsätzlich nicht von einem eher geringfügigen Verschulden die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140285.X03

Im RIS seit

06.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140285_19900206X03

Rechtssatz für 89/14/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/14/0285

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 340;

Rechtssatz

Alter und Gesundheitszustand des AbgPfl können nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als ihm durch diese Umstände die Entrichtung von Steuerschulden erschwert wird (Hinw E 4.4.1989, 88/14/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140285.X04

Im RIS seit

06.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140285_19900206X04

Entscheidungstext 89/14/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/14/0285

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
FinStrG §33;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 340;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident  Dr. Reichel  und die Hofräte

Dr. Schubert,  Dr. Hnatek,  Dr. Pokorny  und  Dr. Karger  als

Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär  Dr. Egger ,

über die Beschwerde des N gegen den Bescheid

(Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom

13. Oktober 1989, Zl. 50.688-5/89, betreffend Abgabennachsicht,

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Anschluß an eine finanzstrafbehördliche Prüfung ergaben sich gegenüber dem Beschwerdeführer Abgabenforderungen in Gesamthöhe von S 242.147,--, die grundbücherlich sichergestellt wurden, auf Grund des Pfandranges zunächst aber keine Befriedigung erwarten ließen. Da ein Einbringungsverfahren ergebnislos verlief, kam es gemäß Paragraph 231, BAO zu einer Aussetzung des Gesamtrückstandes, wobei jedoch die Abgabenbehörden laut angefochtenem Bescheid erhofften, mit dem Liegenschaftspfand später einmal zum Zug zu kommen.

Ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht des genannten Abgabenbetrages wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid abschlägig beschieden. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß das Finanzamt mit seinen Bescheiden (Ablehnungsbescheid, Berufungsvorentscheidung) die begehrte Nachsicht angesichts des bisherigen steuerlichen Verhaltens des Beschwerdeführers in zutreffender Ausübung des ihm zugestandenen Ermessens abgelehnt habe. Darüber hinaus sei aber schon keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gegeben, weil unter den gegebenen Umständen die Kausalität zwischen allfälliger Steuerschuldeinziehung und Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Abgabenschuldners fehle.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer hält die Abgabennachsicht auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse (hohes Alter, Krankheit, wirtschaftliche Not) für geboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die persönliche Notlage des Beschwerdeführers nicht übergangen. Sie hat diese vielmehr bejaht. Allerdings brachte sie im angefochtenen Bescheid auch zum Ausdruck, daß sich durch die Abgabeneinhebung keine über das schon bestehende Ausmaß hinausgehende zusätzliche Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers ergeben könnte. Die Beschwerde hat dem konkret nichts entgegengesetzt. Damit hat aber die belangte Behörde bereits zu Recht die für eine Abgabennachsicht gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO unabdingbare Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint. Muß doch, wie der Gerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, Zl. 89/14/0196, aussprach, die wirtschaftliche Existenz GERADE DURCH DIE EINBRINGUNG DER GEGENSTÄNDLICHEN ABGABEN gefährdet sein, wenn das Tatbestandselement der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zufolge persönlicher Notlage erfüllt sein soll.

Da die belangte Behörde bereits zu Recht die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Abrede stellte, war sie einer Ermessensentscheidung an sich nicht mehr gestellt (siehe nochmals das Erkenntnis Zl. 89/14/0196). Der Beschwerde wäre daher selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn sie eine fehlerhafte Ermessensübung aufzeigen könnte. Aber auch dies ist nicht der Fall. Geht doch aus der Beschwerde selbst hervor, daß der nachzusehende Abgabenrückstand auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers - im angefochtenen Bescheid ist unwidersprochen von Abgabenhinterziehung die Rede - zurückzuführen ist. Bei einem solchen Verhalten des Abgabepflichtigen (Beschwerdeführers) wird das der Abgabenbehörde in Paragraph 236, Absatz eins, BAO eingeräumte Ermessen regelmäßig im Sinne des Gesetzes ausgeübt, wenn die begehrte Abgabennachsicht - vor allem im Interesse der steuerehrlichen Abgabepflichtigen - versagt wird (siehe das hg. Erkenntnis vom 4. April 1989, Zl. 88/14/0245). Bei einer Abgabenhinterziehung, für die Vorsatz tatbestandsmäßig ist (Paragraph 33, FinStrG), kann grundsätzlich auch nicht von einem eher geringfügigen Verschulden die Rede sein. Es bedeutet daher auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers die namhaft gemachten Zeugen nicht einvernahm. Abgesehen davon kann der Verfahrensmangel schon deshalb nicht wesentlich sein, weil er ohne Einfluß auf die außerhalb des Ermessensbereiches getroffene Entscheidung der belangten Behörde ist, daß keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt.

Daß der Beschwerdeführer Selbstanzeige erstattete, ändert nichts an seinem vorherigen steuerunehrlichen Verhalten.

Sollten jene Ausführungen in der Beschwerde, mit denen mangelnde Kenntnisse des Beschwerdeführers im Abgabenrecht ins Spiel gebracht werden, das finanzstrafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen, so stünde dies im Widerspruch zu den übrigen Beschwerdegründen. Überdies war vom Beschwerdeführer nicht zu fordern, "sich in die komplexe Materie des Steuerrechts einzuarbeiten", sondern lediglich, sich über die steuerlichen Folgen seines Handelns zu informieren, sofern ihm diese überhaupt unklar waren.

Alter und Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen können nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als ihm durch diese Umstände die Entrichtung von Steuerschulden erschwert wird vergleiche abermals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1989, Zl. 88/14/0245). Im Beschwerdefall hat nun zwar die belangte Behörde insgesamt eine persönliche Notlage des Beschwerdeführers - und damit die Schwierigkeiten bei der Abgabenentrichtung - bejaht, zu Recht aber - wie aufgezeigt - eine Existenzgefährdung GERADE DURCH DIE EINBRINGUNG DER GEGENSTÄNDLICHEN ABGABEN in Abrede gestellt. Sie hat damit zutreffend die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint. Der Beschwerde kann daher kein Erfolg beschieden sein. Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140285.X00

Im RIS seit

06.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008

Dokumentnummer

JWT_1989140285_19900206X00