Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/14/0285
Alter und Gesundheitszustand des AbgPfl können nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als ihm durch diese Umstände die Entrichtung von Steuerschulden erschwert wird (Hinw E 4.4.1989, 88/14/0245).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 340;