Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Geschäftszahl

89/14/0285

Rechtssatz

Bei einem finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten des AbgPfl (hier: Abgabenhinterziehung) wird das der Abgabenbehörde in Paragraph 236, Absatz eins, BAO eingeräumte Ermessen regelmäßig iSd G ausgeübt, wenn die begehrte Abgabennachsicht - vor allem im Interesse der steuerehrlichen AbgPfl - versagt wird (Hinw E 4.4.1989, 88/14/0245). Bei einer Abgabenhinterziehung, für die Vorsatz tatbestandsmäßig ist, kann grundsätzlich nicht von einem eher geringfügigen Verschulden die Rede sein.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 340;