Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/02/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/02/0217

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG resultierende Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1989020217_19900124X01

Rechtssatz für 89/02/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/02/0217

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Wird von der Berufungsbehörde nach Erlassung des Berufungsbescheides der (mit diesem vollinhaltlich übernommene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, so handelt es sich in Wahrheit um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Daß das Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, macht eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde nicht unzulässig (Hinweis E 6.7.1984, 84/02A/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1989020217_19900124X02

Rechtssatz für 89/02/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/02/0217

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Berufungsbescheid kann nicht für sich allein bestehen. Wurde in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ua die gem Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen

angenommene Tat enthalten ist.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1989020217_19900124X03

Rechtssatz für 89/02/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/02/0217

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §51 Abs5;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Die Berichtigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde ist auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG zulässig (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248, VwSlg 11922 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1989020217_19900124X04

Rechtssatz für 89/02/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/02/0217

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0218 E VS 27. Juni 1984 VwSlg 11478 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines im Instanzenzug bestätigen Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, wäre bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides von Relevanz, vermag jedoch keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten (Verurteilten) zu bewirken.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Schreibfehler Mängel im Spruch Schreibfehler Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1989020217_19900124X05

Entscheidungstext 89/02/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/02/0217

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs5;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 24. November 1989, Zl. MA 70-11/1638/89/Str, betreffend Berichtigung eines Bescheides in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 11. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, "der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen (Aufforderung vom 23.3.1988, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 7.4.1988) bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 5, Schloßgasse 24, abgestellt hat, sodaß es dort am 18.3.1988 um 17.00 Uhr gestanden ist, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen". Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde dieses Straferkenntnis mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1989 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. November 1989 wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 der Spruch "dieses Bescheides" (das ist des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 11. Oktober 1988, auf welches hiebei einleitend Bezug genommen worden ist) dahingehend berichtigt, daß anstelle der Worte "sodaß es dort am 18.3.1988 um 17.00 Uhr gestanden ist" die Worte "sodaß es dort am 18.3.1988 um 17.30 Uhr gestanden ist" zu treten haben.

Gegen diesen Berichtigungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, u.a. offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Diese Vorschrift hat gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden.

Vorauszuschicken ist, daß dem (vom Beschwerdeführer nicht relevierten) Umstand, daß die belangte Behörde nicht ausdrücklich ihren Berufungsbescheid vom 18. Mai 1989, sondern den Spruch des ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses berichtigt hat, keine rechtliche Bedeutung zukommt. Es trifft zwar zu, daß ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid die aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 resultierende Wirkung hat, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12278/A, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dessenungeachtet kann aber der Berufungsbescheid nicht für sich allein bestehen, wurde doch in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", sodaß es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bedarf, in dem u.a. die gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 erforderliche Angabe über die als erwiesen angenommene Tat enthalten ist. Wurde mit dem angefochtenen Bescheid DER SPRUCH des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der von der belangten Behörde mit dem Berufungsbescheid vollinhaltlich übernommen worden war,(in seinem Spruchteil nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950) berichtigt, so handelte es sich daher in Wahrheit - wie dies auch der Beschwerdeführer verstanden hat - um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Daß das (von der belangten Behörde angenommene) Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, macht seine Berichtigung durch die Berufungsbehörde im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unzulässig vergleiche u.a. das einen gleichgelagerten Fall betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1984, Zl. 84/02A/0288, und die dort angeführte Judikatur). Festzuhalten ist außerdem, daß eine solche Berichtigung auch noch nach Ablauf der Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 zulässig war vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/02/0248, dessen Rechtssatz in Slg. Nr. 11922/A veröffentlicht worden ist).

Der Beschwerdeführer ist der für die Annahme der belangten Behörde, die Angabe des nunmehr berichtigten Zeitpunktes habe "einen offensichtlich auf einem Versehen basierenden Schreibfehler" dargestellt, gegebenen Begründung, daß "sich das gesamte Verfahren (siehe Anzeige Bl. 1, Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers Bl. 2, Aufforderung zur Rechtfertigung Bl. 8, Aufforderung zur Rechtfertigung Bl. 13) auf den Zeitpunkt 17.30 Uhr bezogen hat", nicht entgegengetreten; dies stimmt im übrigen auch mit der Aktenlage, wie sie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die (zur hg. Zl. 89/02/0113 protokollierte) Beschwerde gegen den betreffenden Berufungsbescheid der belangten Behörde ergibt, überein. Damit lag aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ein Anwendungsfall des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 vor. Daß die Berichtigung auf eine den Parteien im zuletzt genannten Beschwerdeverfahren mitgeteilte vorläufige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen war, ist bei Vorliegen der nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 maßgeblichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Berichtigung ohne Belang vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1985, Zl. 85/03/0082). Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er meint, es sei durch diese Berichtigung eine Auswechslung der Tat, zu der die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, erfolgt und unzulässigerweise nachträglich der materielle Inhalt eines Bescheides geändert worden. Das Verwaltungsstrafverfahren hatte von vornherein zum Gegenstand, daß es der Beschwerdeführer unterlassen habe, auf die Aufforderung der Behörde gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vom 23. März 1988, in welcher auf die Abstellung des Fahrzeuges am 18. März 1988 um 17.30 Uhr Bezug genommen wurde, eine Auskunft zu erteilen. Das Versehen im Spruch des Straferkenntnisses vom 11. Oktober 1988 (und damit auch im Spruch des Berufungsbescheides) betraf daher erkennbar einen (von der Behörde nicht beabsichtigten) unrichtigen Tatvorwurf.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 mit Rücksicht auf eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte und die Gefahr einer Doppelbestrafung vergleiche dazu insbesondere die Erkenntnisse verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A) nicht entsprochen, geht ins Leere, weil er sich auf die Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides in seiner unberichtigten Fassung und nicht auf die hier allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides bezieht. Der Beschwerdeführer war im Verwaltungsstrafverfahren in der Lage, zur Widerlegung des (der Berichtigung entsprechenden) konkreten Tatvorwurfes darauf bezogene Beweise anzubieten, sodaß er durch die Berichtigung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in seinen Rechten verletzt worden ist; desgleichen ist durch die im Wege der Berichtigung erfolgte Klarstellung auszuschließen, daß der Beschwerdeführer wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen wird. Der Beschwerdeführer befindet sich auch im Rechtsirrtum, wenn er in der Beschwerde vorbringt, es entspreche "der ständigen Spruchpraxis des VwGH, daß Schreibfehler in bezug auf die Tatzeit (sowohl Datum als auch Uhrzeit) keiner Berichtigung zugänglich sind". Dieser Rechtssatz findet sich - abgesehen davon, daß es sich bei dem berichtigten Zeitpunkt nicht um die Tatzeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 handelt (dies wäre nur die Tatzeit hinsichtlich der Begehung der den Gegenstand der Anzeige bildenden, der Aufforderung zugrundeliegenden strafbaren Handlung) - nicht in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch nicht in den vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführten beiden Erkenntnissen. Gerade aus dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1984, Slg. Nr. 11478/A, geht das Gegenteil hervor, kam es doch in diesem Beschwerdefall - wie der Verwaltungsgerichtshof dort eigens betont hat - mangels einer durch Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 vorgenommenen Berichtigung der Tatzeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; auch im Erkenntnis vom 28. März 1985, Zl. 85/02/0064, heißt es unter Bezugnahme auf das zuletzt erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates, daß der Umstand, daß bei der Angabe der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, (zu ergänzen: ohne vorgenommene Berichtigung) keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewirken vermöge.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Schreibfehler Mängel im Spruch Schreibfehler Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1989020217_19900124X00