Verwaltungsgerichtshof
24.01.1990
89/02/0217
Der Berufungsbescheid kann nicht für sich allein bestehen. Wurde in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ua die gem Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen
angenommene Tat enthalten ist.