Verwaltungsgerichtshof
24.01.1990
89/02/0217
Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG resultierende Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).