Eine Verfolgungsverjährung tritt nicht schon deshalb ein, weil dem Beschuldigten erst mit dem Spruch des Berufungsbescheides seine Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG vorgeworfen wurde (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).Eine Verfolgungsverjährung tritt nicht schon deshalb ein, weil dem Beschuldigten erst mit dem Spruch des Berufungsbescheides seine Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG vorgeworfen wurde (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).