Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

89/02/0085

Rechtssatz

Eine Verfolgungsverjährung tritt nicht schon deshalb ein, weil dem Beschuldigten erst mit dem Spruch des Berufungsbescheides seine Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG vorgeworfen wurde (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).