Verwaltungsgerichtshof
18.10.1989
89/02/0085
Eine Verfolgungsverjährung tritt nicht schon deshalb ein, weil dem Beschuldigten erst mit dem Spruch des Berufungsbescheides seine Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG vorgeworfen wurde (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).