Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

89/02/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0193 E 26. März 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf Überladungen selbst vorzunehmen, so hätte er andere Personen damit zu beauftragen gehabt; dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überwachen.