Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0063). Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfall angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.