Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1989

Geschäftszahl

88/15/0065

Rechtssatz

Für die Inanspruchnahme nach Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens (Ausfall der Abgabenforderung dem Vertretenen gegenüber) und dem Verschulden des Vertreters Rechtswidrigkeitszusammenhang (Vertretung der Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit) erforderlich.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 72;