Verwaltungsgerichtshof
26.06.1989
88/15/0065
Für die Inanspruchnahme nach Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens (Ausfall der Abgabenforderung dem Vertretenen gegenüber) und dem Verschulden des Vertreters Rechtswidrigkeitszusammenhang (Vertretung der Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit) erforderlich.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 72;