Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1989

Geschäftszahl

88/15/0065

Rechtssatz

Sowohl die Dienstgeberabgabe als auch die Lohnsummensteuer sind vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu den gesetzlich festgelegten Zeitpunkten der Fälligkeit grundsätzlich ohne Festsetzung durch die Abgabenbehörde zu entrichten. Wird zu einem späteren Zeitpunkt entweder auf Grund einer Erklärung oder aber infolge einer Revision die Abgabenhöhe (neu) festgesetzt, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß der Abgabepflichtige die Abgabe in der Höhe des Differenzbetrages nicht zum Fälligkeitstag entrichtet hat. Daher kann dem Umstand, daß zum Zeitpunkt der Nachforderung bereits fälliger Abgaben der Abgabenschuldner zahlungsunfähig geworden ist, bei der Frage der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fällige Abgabenschulden derselben keine Bedeutung zukommen (Hinweis E 10.2.1981, 1729/80).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 72;