Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1989

Geschäftszahl

88/15/0065

Rechtssatz

Behauptet der Geschäftsführer einer GmbH, er habe den finanziellen Ruin der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht verschuldet, so ergibt sich daraus noch nicht, daß ihn kein Verschulden an der Entstehung der uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten des Gesellschafters treffe. Es geht nämlich nicht darum, wer den geschäftlichen Mißerfolg des Unternehmens zu vertreten hat.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 72;