Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/14/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/14/0246

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §26;
BAO §27;
EStG 1972 §123 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
UStG 1972 §7 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1988, 85;

Rechtssatz

Das Wort Sitz bezieht sich auf juristische Personen und auf nicht rechtsfähige Gebilde, die als Steuersubjekte in Betracht kommen. Das Einzelunternehmen ist kein von der physischen Person des Einzelunternehmers gesondertes Steuersubjekt. Der Einzelunternehmer kann nur einen Wohnsitz (Paragraph 26, BAO), aber keinen Sitz haben. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UStG hat keinen von der BAO abweichenden Begriff des Sitzes und Wohnsitzes. Wenn es sich um eine natürliche Person handelt, kommt es beim Begriff des

"ausländischen Abnehmers" auf den "Wohnsitz" an, den dieser außerhalb des Bundesgebietes hat (Hinweis auf E 22.6.1987, 86/15/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140246.X01

Im RIS seit

16.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988140246_19890316X01

Rechtssatz für 88/14/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/14/0246

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §12 Abs1 Z1;
GewStG §7 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1988, 85;

Rechtssatz

Ob die Mittel aus dem Darlehen in das notwendige, oder nur in das gewillkürte Betriebsvermögen eingegangen sind, ist für die Dauerschuldeigenschaft ohne Bedeutung. Der Umstand, dass der über mehrere Jahre aufgenommene Bürgeskredit nur des Zinsenzuschusses wegen aufgenommen wurde und die Erträge aus den von ihm angeschafften Wertpapieren voll der Gewerbesteuer unterzogen wurden, ändert nichts daran, dass die Schuld objektiv nach ihrer Laufzeit und ihrer wirtschaftlichen Auswirkung eigenes Betriebskapital ersetzt hat. (Hinweis auf E 19.1.1982, 81/14/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140246.X02

Im RIS seit

16.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988140246_19890316X02