Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/14/0246

Rechtssatz

Ob die Mittel aus dem Darlehen in das notwendige, oder nur in das gewillkürte Betriebsvermögen eingegangen sind, ist für die Dauerschuldeigenschaft ohne Bedeutung. Der Umstand, dass der über mehrere Jahre aufgenommene Bürgeskredit nur des Zinsenzuschusses wegen aufgenommen wurde und die Erträge aus den von ihm angeschafften Wertpapieren voll der Gewerbesteuer unterzogen wurden, ändert nichts daran, dass die Schuld objektiv nach ihrer Laufzeit und ihrer wirtschaftlichen Auswirkung eigenes Betriebskapital ersetzt hat. (Hinweis auf E 19.1.1982, 81/14/0109).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1988, 85;