Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

16.01.1974

Außerkrafttretensdatum

16.12.1976

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 123, (1) Von Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1976 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages).

  1. Absatz 2,Die pauschale Teilwertabschreibung nach Absatz eins, darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz eins, abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Absatz eins, sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.

Schlagworte

Exportforderung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046011

Alte Dokumentnummer

N3197413287S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P123/NOR12046011

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