§ 123. (1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen, die in den Kalenderjahren 1973 bis 1981 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H., für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1977 bis 1981 angeschafften Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages). Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.Paragraph 123, (1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen, die in den Kalenderjahren 1973 bis 1981 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H., für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1977 bis 1981 angeschafften Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages). Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.
(2)Absatz 2,Die pauschale Teilwertabschreibung nach Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in Anspruch genommen werden.Die pauschale Teilwertabschreibung nach Absatz eins, darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.Die nach Absatz eins, abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Absatz eins, sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.