Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1981

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)
Abschn. I Art. I Z 1 BGBl. Nr. 550/1979

Text

Paragraph 123, (1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen, die in den Kalenderjahren 1973 bis 1981 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H., für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1977 bis 1981 angeschafften Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages). Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.

  1. Absatz 2,Die pauschale Teilwertabschreibung nach Absatz eins, darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz eins, abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Absatz eins, sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046913

Alte Dokumentnummer

N3197913218R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P123/NOR12046913

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