(1)Absatz eins,Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 vH, für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 vH und für die in späteren Kalenderjahren angeschafften Forderungen 15 vH der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages). Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 vH, für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 vH und für die in späteren Kalenderjahren angeschafften Forderungen 15 vH der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages). Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.