Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 vH, für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 vH und für die in späteren Kalenderjahren angeschafften Forderungen 15 vH der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages). Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.
  2. Absatz 2,Die pauschale Teilwertabschreibung nach Absatz eins, darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Absatz eins, sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047462

Alte Dokumentnummer

N3198113219R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P123/NOR12047462

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