Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 493/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

30.12.1972

Außerkrafttretensdatum

15.01.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 123, (1) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1975 angeschafft wurden, können in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, mit einem Teilwert von 95 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages) angesetzt werden.

  1. Absatz 2,Die pauschale Teilwertabschreibung nach Absatz eins, darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz eins, abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Absatz eins, sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.

Schlagworte

Exportforderungen

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045524

Alte Dokumentnummer

N3197212804S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P123/NOR12045524

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