§ 123. (1) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1975 angeschafft wurden, können in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, mit einem Teilwert von 95 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages) angesetzt werden.Paragraph 123, (1) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1975 angeschafft wurden, können in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, mit einem Teilwert von 95 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages) angesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die pauschale Teilwertabschreibung nach Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in Anspruch genommen werden.Die pauschale Teilwertabschreibung nach Absatz eins, darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.Die nach Absatz eins, abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Absatz eins, sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.