Die langjährige einwandfreie Dienstleistung vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach den § 12 StGB, § 302 Abs 1 StGB; Vergehen des schweren Diebstahles unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den § 127 Abs 1 StGB, § 128 Abs 1 Z 4 StGB, § 313 StGB sowie das Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG) kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.Die langjährige einwandfreie Dienstleistung vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach den Paragraph 12, StGB, Paragraph 302, Absatz eins, StGB; Vergehen des schweren Diebstahles unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den Paragraph 127, Absatz eins, StGB, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, Paragraph 313, StGB sowie das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG) kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.