(1b)Absatz eins b,Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.