Verwaltungsgerichtshof
19.01.1989
88/09/0148
Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes zwei Diebstähle zum Nachteil seiner Dienstbehörde begeht, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Denn der entscheidende Gesichtspunkt ist hierbei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil die lückenlose Kontrolle eines Beamten nicht möglich ist.