Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Abstimmung und Stellung der Mitglieder
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Schlagworte
Disziplinarsenat, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12104845
Alte Dokumentnummer
N6199013323J