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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12104845

Alte Dokumentnummer

N6199013323J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P102/NOR12104845

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