Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/07/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/07/0023

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1032/77 E 25. Oktober 1978 VwSlg 9673 A/1978 RS 7

Stammrechtssatz

Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X01

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1988070023_19881018X01

Rechtssatz für 88/07/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/07/0023

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt einer Zurückweisung eine Abweisung vorgenommen hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (Hinweis auf E 17.2.1965, 2077/64, VwSlg 6598 A/1965; 6.5.1981, 1812/80; 31.1.1985, 81/08/0125; 25.6.1986, 85/03/0154). Das hypothetische Eingehen in die Sache selbst unter der Annahme einer Parteistellung der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern, weil auch dann, wenn der Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wurde, noch den Ausspruch enthält, dass die Berufung auch als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, einem solchen Ausspruch und seiner sachlichen Begründung nur der Charakter einer unverbindlichen Äußerung und Rechtsbelehrung zukommt, die nicht der Rechtskraft fähig sind (Hinweis auf E 14.10.1932, A 0226/31; 11.2.1933, A 1239/32).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X02

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1988070023_19881018X02

Rechtssatz für 88/07/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/07/0023

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Weist die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen Bescheid der Unterbehörde zurück, so stellt die Unterbehörde mangels einer Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst die Behörde dar, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (Hinweis auf E 30.9.1985, 85/10/0067). In einem solchen Fall ist die Verfügung der Wiederaufnahme durch die Unterbehörde zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X03

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1988070023_19881018X03

Rechtssatz für 88/07/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/07/0023

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs1

Rechtssatz

Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit des vorangegangenen Bescheides außer Kraft gesetzt (Hinweis auf E 23.3.1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X04

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1988070023_19881018X04

Rechtssatz für 88/07/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/07/0023

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs1
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Einer Beschwerde gegen einen die Berufung zurückweisenden Bescheid kommt, wenn der allein eine Sachentscheidung enthaltende unterinstanzliche Bescheid durch Verfügung der Wiederaufnahme außer Kraft getreten ist, keine Bedeutung mehr zu (Hinweis auf E 21.10.1968, 1053/68, VwSlg 7425 A/1968 und B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X05

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1988070023_19881018X05

Rechtssatz für 88/07/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/07/0023

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Während der Geltung eines Bescheides wegen Verstoßes gegen diesen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren können auf Grund der Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG dann zu keiner Strafe mehr führen, wenn der Bescheid vor Abschluss solcher Strafverfahren durch die Verfügung der Wiederaufnahme außer Kraft gesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X06

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Dokumentnummer

JWR_1988070023_19881018X06

Entscheidungstext 88/07/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/07/0023

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Index

Verfahren vor dem VwGH

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §69 Abs4
AVG §70 Abs1
VStG §1 Abs2
VwGG §33 Abs1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, in der Beschwerdesache der Gemeinde S, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Dezember 1987, Zl. 410.264/08-I 4/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. September 1987 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich in Abänderung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. November 1970 fest, daß in einem näher bezeichneten Teil des Hochwasserabflußbereiches der T Bauwerke bzw. Anlagen nur bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung errichtet werden oder bestehen bleiben dürften. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 1987 keine Folge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, durch den Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich sei in Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen worden, weshalb ihr Parteistellung nicht zukomme. Die Berufung erweise sich daher "als unbegründet". In weiteren Passagen der Bescheidbegründung behandelte die belangte Behörde die Angelegenheit unter "der Annahme einer Parteistellung" der Beschwerdeführerin.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit dem nach Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erlassenen Bescheid vom 15. Juli 1988 verfügte der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG 1950 von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens in der gegenständlichen Angelegenheit. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. September 1987 trete somit ex nunc außer Kraft. Das Verfahren sei vom Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz wiederaufzunehmen. In der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, ihre Zuständigkeit ergebe sich daraus, daß zur Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens die Behörde zuständig sei, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Da es sich beim Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1987 (dem angefochtenen Bescheid) nicht um eine meritorische Erledigung, sondern um eine reine Formalentscheidung handle, sei in der Sache selbst mit dem Bescheid vom 15. September 1987 vom Landeshauptmann von Oberösterreich in letzter Instanz entschieden worden.

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides der Berufung der Beschwerdeführerin "keine Folge" gegeben und damit eine Formulierung gewählt, die im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25. Oktober 1978, Zl. 1032/77). Demnach wäre der Spruch des angefochtenen Bescheides für sich allein als Abweisung der Berufung zu werten. Demgegenüber ergibt sich aus der Bescheidbegründung, daß die negative Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin in erster Linie darauf gestützt wurde, daß der Beschwerdeführerin mangels Eingriffs in ihre Rechte Parteistellung nicht zukomme. Daraus ist mit hinreichender Deutlichkeit zu schließen, daß das Wollen der belangten Behörde auf Zurückweisung der Berufung gerichtet war. Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt einer Zurückweisung eine Abweisung vorgenommen hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1965, Slg. N.F. Nr. 6598/A, vom 6. Mai 1981, Zl. 1812/80, vom 31. Jänner 1985, Zl. 81/08/0125, und vom 25. Juni 1986, Zl. 85/03/0154). Das hypothetische Eingehen in die Sache selbst unter der Annahme einer Parteistellung der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern, weil, auch dann, wenn der Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wurde, noch den Ausspruch enthält, daß die Berufung auch als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, einem solchen Ausspruch und seiner sachlichen Begründung nur der Charakter einer unverbindlichen Äußerung und Rechtsbelehrung zukommt, die nicht der Rechtskraft fähig sind vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse

vom 14. Oktober 1932, A 226/31, und vom 11. Februar 1933, A 1239/32).

Es ergibt sich somit, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich mangels einer Entscheidung der belangten Behörde als Berufungsbehörde in der Sache selbst die Behörde darstellt, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 30. September 1985, Zl. 85/10/0067) und somit in zulässiger Weise die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat. Dies hatte zur Folge, daß die Wirksamkeit des vorangegangenen Bescheides außer Kraft gesetzt wurde vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, Slg. 9277/A).

Der Bescheid, mit welchem das Verwaltungsverfahren in der Sache abgeschlossen worden war, ist durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben worden, und zwar während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen den angefochtenen Bescheid, der sich zwar auf den im Wiederaufnahmeweg aufgehobenen Bescheid bezieht, aber eine Sachentscheidung nicht enthält. Somit kommt der Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin richtet, keine Bedeutung mehr zu vergleiche , die im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1968, Slg. 7425/A, vom 2. Dezember 1983, Zl. 83/04/0160, vom 9. April 1980, Slg. 10092/A, und vom 10. April 1985, Zl. 84/13/0237).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Frage des Eintritts einer allfälligen Klaglosstellung die Auffassung vertreten hat, sie sei dadurch, daß die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich eine Aufhebung des das wasserrechtliche Verfahren abschließenden Bescheides ex nunc bewirke und somit während der Wirksamkeit des Bescheides gesetztes bescheidwidriges Handeln verwaltungsstrafrechtlich ahndbar sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1950 sich die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des (Straf-)Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Daraus folgt, daß für den Fall von nach Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 15. September 1987 gegen die Beschwerdeführerin (deren Organwalter) eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren eine Strafe wegen Verstoßes gegen den durch die Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft gesetzten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. September 1987 wegen der durch Wegfall dieser Rechtsgrundlage nunmehr für die Beschwerdeführerin günstigeren Rechtslage nicht verhängt werden könnte. Daß mittlerweile derartige gegen die Beschwerdeführerin durchgeführte Strafverfahren mit Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechtskräftig abgeschlossen worden wären, kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin wäre sohin durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt.

Demzufolge ist die Beschwerde durch die mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juli 1988 verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher im Grunde Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Ist eine Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder Paragraph 56, VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera b, VwGG zu gelten hätte vergleiche , Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1983, Zl. 82/01/0284, und vom 20. Juli 1988, Zl. 88/01/0118).

Bei diesem Ergebnis konnte von einer Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Abstand genommen werden.

Wien, am 18. Oktober 1988

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X07

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Dokumentnummer

JWT_1988070023_19881018X00