Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Geschäftszahl

88/07/0023

Rechtssatz

Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt einer Zurückweisung eine Abweisung vorgenommen hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (Hinweis auf E 17.2.1965, 2077/64, VwSlg 6598 A/1965; 6.5.1981, 1812/80; 31.1.1985, 81/08/0125; 25.6.1986, 85/03/0154). Das hypothetische Eingehen in die Sache selbst unter der Annahme einer Parteistellung der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern, weil auch dann, wenn der Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wurde, noch den Ausspruch enthält, dass die Berufung auch als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, einem solchen Ausspruch und seiner sachlichen Begründung nur der Charakter einer unverbindlichen Äußerung und Rechtsbelehrung zukommt, die nicht der Rechtskraft fähig sind (Hinweis auf E 14.10.1932, A 0226/31; 11.2.1933, A 1239/32).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X02