Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Geschäftszahl

88/07/0023

Rechtssatz

Während der Geltung eines Bescheides wegen Verstoßes gegen diesen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren können auf Grund der Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG dann zu keiner Strafe mehr führen, wenn der Bescheid vor Abschluss solcher Strafverfahren durch die Verfügung der Wiederaufnahme außer Kraft gesetzt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X06