Verwaltungsgerichtshof
18.10.1988
88/07/0023
Während der Geltung eines Bescheides wegen Verstoßes gegen diesen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren können auf Grund der Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG dann zu keiner Strafe mehr führen, wenn der Bescheid vor Abschluss solcher Strafverfahren durch die Verfügung der Wiederaufnahme außer Kraft gesetzt wurde.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X06