Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/03/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0167

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2 implizit
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0151 E 2. Juni 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.

Schlagworte

Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X01

Im RIS seit

20.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988030167_19890920X01

Rechtssatz für 88/03/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/03/0167

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2 implizit
BAO §303 Abs1 litb implizit
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1390/73 E 24. April 1974 VwSlg 8605 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X02

Im RIS seit

20.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988030167_19890920X02

Rechtssatz für 88/03/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/03/0167

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2 implizit
StVO 1960 §5 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Wurde dem Besch das ärztliche Gutachten, das seiner Ansicht nach auf einer materiell fehlerhaften Ausgangsbasis der Rückrechnung beruht, zur Kenntnis gebracht, so ist es ihm als der Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG entgegenstehendes Verschulden anzulasten, wenn er sich im Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Gutachten überhaupt nicht geäußert hat.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X03

Im RIS seit

20.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988030167_19890920X03

Rechtssatz für 88/03/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/03/0167

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2 implizit
StVO 1960 §5 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Stützte die Beh ihre Annahme einer iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO relevanten Alkoholbeeinträchtigung des Besch nicht allein auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit, sondern auch auf die Tatsache, dass der Alkotest positiv verlief und dass der Arzt, der die klinische Untersuchung durchgeführt hatte, den Besch als leicht alkoholisiert bezeichnete und Bedenken hins der Fahrtüchtigkeit erhob, so kann nicht gesagt werden, dass die Beh die Fahrtüchtigkeit des Bsch allein auf einen zur Tatzeit über 0,8 %o gelegenen Blutalkoholgehalt des Besch gegründet hat, weil es sonst der Anführung des positiven Alkotests und des Hinweises auf die Feststellungen des die klinische Untersuchung durchführenden Arztes hins der Fahrtüchtigkeit des Besch gar nicht bedurft hätte. Daher scheitert ein Wiederaufnahmeantrag des Besch gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG im Hinblick auf ein anderes Gutachten über den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit am Mangel der Voraussetzung, dass das behauptete neue Beweismittel allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X04

Im RIS seit

20.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988030167_19890920X04

Entscheidungstext 88/03/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/03/0167

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52
AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2 implizit
BAO §303 Abs1 litb implizit
StVO 1960 §5 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des F T in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwalt in Hallein, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Juli 1988, Zl. IIb2-V-4870/24-1988, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war am 22. Juli 19[85] in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt. Der mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Alkotest verlief positiv. Der Sprengelarzt stelle eine leichte Alkoholisierung fest und äußerte bezüglich der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers Bedenken. Dem Beschwerdeführer wurde mit seiner Zustimmung Blut abgenommen. Die Untersuchungsbefunde des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck ergaben einen Blutalkoholgehalt von 0,79 %o (Mikromethode nach Widmark) und 0,78 %o (gaschromatographische Untersuchung). Das Blutalkoholgutachten lautete, daß in der Blutprobe des Beschwerdeführers auf Grund der obigen Untersuchungen ein Blutalkoholgehalt von 0,7 %o zum Blutabnahmezeitpunkt habe ermittelt werden können. Im Zuge des wegen der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gelangte der von der Erstinstanz beigezogene ärztliche Amtssachverständige zur Beurteilung, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt um 0,9 %o gehabt habe und somit alkoholisiert gewesen sei. Nach einem weiteren von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen habe der Beschwerdeführer zur Tatzeit, wenn von dem Analysenwert 0,78 %o (gaschromatographisch) zurückgerechnet werde, einen Wert von 0,855 %o Blutalkoholgehalt aufgewiesen. Zu den zuletzt angeführten Gutachten wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. September 1986 wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm am 22. Juli 1985 begangenen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft. Auf Grund des positiv verlaufenen Alkotests, der Feststellungen des Sprengelarztes sowie des schlüssigen Gutachtens des ihr beigegebenen ärztlichen Amtssachverständigen ergebe sich - so wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt -, daß sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 86/03/0209, in Ansehung der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO ab. In den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses wurde dem Einwand des Beschwerdeführers, daß der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde nicht von einem Blutalkoholgehalt von 0,78 %o hätte ausgehen dürfen, sondern seinem Gutachten den vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck festgestellten Wert von 0,7 %o zugrunde legen hätte müssen, entgegengehalten, daß der Beschwerdeführer einen derartigen Einwand im Verwaltungsstrafverfahren nicht erhoben und sich insbesondere nicht zu dem ihm nachweislich zur Kenntnis gebrachten Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde geäußert habe. Die vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck nach zwei verschiedenen Methoden ermittelten Werte hätten einen Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers von 0,79 %o (Mikromethode nach Widmark) bzw. von 0,78 %o (gaschromatographische Untersuchung) zum Blutabnahmezeitpunkt ergeben. Dem ärztlichen Amtssachverständigen sei es nicht verwehrt gewesen, bei seiner Rückrechnung von dem tatsächlich festgestellten (niederen) Wert des Blutalkoholgehaltes auszugehen.

Am 26. Mai 1988 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. Er habe, so wird zur Begründung des Antrages vorgebracht, das gerichtsmedizinische Institut der Universität Innsbruck um Stellungnahme gebeten, wie der Unterschied zwischen Analysewert von 0,79 %o und das Gutachtenergebnis von 0,7 %o zu erklären sei. Nach dieser Stellungnahme (vom 9. Mai 1988) werde der Analysewert entsprechend der Gepflogenheit des Institutes auf den Gutachtenswert abgerundet. Solcherart aber hätte der ärztliche Amtssachverständige der Erstellung seines Gutachtens den Wert von 0,7 %o zugrundelegen müssen und bei der Rückrechnung nicht von einem höheren Wert ausgehen dürfen. Die Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer am 11. Mai 1988 zugegangen und stelle ein neues Beweismittel dar, das die sachlich unrichtige Berechnung des Blutalkoholgehaltes durch den ärztlichen Amtssachverständigen nachweise. Dieses Beweismittel habe ohne Verschulden des Antragstellers im abgeschlossenen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden, hätte jedoch in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens in der Sache der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und der Übertretung der Straßenverkehrsordnung zur Einstellung des Verfahrens geführt.

Mit Bescheid vom 4. Juli 1988 wurde von der Tiroler Landesregierung dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens nicht stattgegeben. Die Tiroler Landesregierung habe - so wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt - den Beschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO für schuldig erkannt, weil der durchgeführte Alkotest positiv verlaufen sei, nach den Feststellungen des Sprengelarztes eine leichte Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen sei und der ärztliche Amtssachverständige (der Tiroler Landesregierung) unter Zugrundelegung des Akteninhaltes, insbesondere auf Grund des Blutalkoholgutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck zum Ergebnis gekommen sei, daß sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen stattzugeben, die im Beschwerdefall nicht vorlägen. So könnten zwar - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, ausgesprochen hat -, wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zwar bereits früher bestanden, erst später feststellen sollte oder wenn solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen sollten, solche neue Befundergebnisse - die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen -durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950, insbesondere der Mangel eines Verschuldens, gegeben seien. Anders stehe es mit den vom Sachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen. Weder ein Irrtum des Sachverständigen noch neue Schlußfolgerungen stellten einen Wiederaufnahmegrund dar. Ein Wiederaufnahmegrund sei auch nicht gegeben, wenn ein im früheren Verfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Verfahren vernommene Sachverständige. Das vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegte Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes der Universität Innsbruck, in den zum Ausdruck gebracht werde, daß im Beschwerdefall, gehe man von dem nach den Gepflogenheiten des Institutes abgrundeten Blutalkoholwert des Blutalkoholgutachtens (0,7 %o) aus, die „Zugunstenrechnung“ mit 0,75 %o (Blutalkoholgehalt zur Tatzeit) abschließen würde, stelle ausgehend von denselben Tatschen lediglich eine andere Schlußfolgerung dar als die, die der ärztliche Amtssachverständige beim Amt der Tiroler Landesregierung ausgehend von denselben Tatsachen getroffen habe. Abgesehen davon könne nicht davon ausgegangen werden, daß für den Beschwerdeführer nicht bereits während des laufenden Verfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, dieses nunmehr vorliegende Gutachten, das ein Gegengutachten zu dem des Amtssachverständigen darstelle, zu beantragen und der Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Ihm sei nämlich das Gutachen des Sachverständigen beim Amt der Tiroler Landesregierung, aus dem sich die Rückrechnung ausgehend vom Blutalkoholgutachten ergeben habe, im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und es hätte der Beschwerdeführer während der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bereits das nunmehr vorliegende Gegengutachten einholen und vorlegen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950, der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist dem Antrag auf einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Beschwerdeführer tritt vor allem der Annahme der belangten Behörde entgegen, daß in der Stellungnahme des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom 9. Mai 1988 aus denselben Tatsachen lediglich andere Schlußfolgerungen gezogen werden. Vielmehr werde durch diese Stellungnahme die materiell fehlerhafte Ausgangsbasis der Rückrechnung des ärztlichen Amtssachverständigen nachgewiesen. Der ärztliche Amtssachverständige hätte seinem Gutachten nicht die (regelmäßig höheren) Befundwerte, sondern den festgestellten (abgerundeten) Gutachtenswert zugrundelegen müssen. Es könne dem Beschwerdeführer kein Verschulden treffen, wenn der eindeutige Wortlaut des Blutalkoholgutachtens des gerichtsmedizinischen Institutes durch die Stellungnahme dieses Institutes vom 9. Mai 1988 bestätigt werde und damit zugleich nachgewiesen sei, daß der Amtsarzt bei seiner Rückrechnung von einem falschen Wert ausgegangen sei. Der Amtsarzt habe seinem Gutachten eine Sachverständigenfeststellung zugrundegelegt, die sich nicht auf den Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Blutabnahme bezogen habe, sondern sei unter Umgehung der Schlußfolgerungen des Gerichtsmediziners allein von den Befundwerten ausgegangen und dadurch zu einem Ergebnis von einem Blutalkohol von mehr als 0,8 %o des Beschwerdeführers zur Tatzeit gekommen, worauf die belangte Behörde seinerzeit die Verwaltungsübertretung allein gestützt habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der Stellungnahme des gerichtsmedizinischen Insitutes der Universität Innsbruck vom 9. Mai 1988 nicht um ein Gegengutachten, sondern es lägen vielmehr auch die Voraussetzungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, vor.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Selbst wenn nämlich der mit dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 86/03/0209, nicht übereinstimmenden Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt wird, daß der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren bei der Erstellung seines Gutachtens nicht von dem im Untersuchungsbefund des Gutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck angeführten Wert des Blutalkoholgehaltes von 0,78 %o ausgehen hätte dürfen, sondern seiner Beurteilung den im angeführten Gutachten auf Grund der Blutuntersuchungen „vom Fehlerkalkül bereinigten“ Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkte der Blutabnahme von 0,7 %o zugrundelegenhätte müssen, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil ein Irrtum eines Sachverständigen, so ein solcher überhaupt vorliegt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiederaufnahmegrund darstellt vergleiche , dazu das schon von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1982, Zl. 82/03/0083).

Doch abgesehen davon erweist sich jedenfalls die Annahme der belangten Behörde, daß es am Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950, nämlich an dem Mangel eines Verschuldens des Beschwerdeführers, fehlt, nicht als rechtswidrig. Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf nämlich bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1974, Slg. Nr. 8605/A). Dem Beschwerdeführer wurde das seiner Ansicht nach auf einer materiell fehlerhaften Ausgangsbasis der Rückrechnung beruhende Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht. Es wäre daher an ihm gelegen, dazu ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend feststellte - dazu im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens keine Möglichkeit gehabt hätte. Daß er dies unterließ und sich zu dem Gutachten - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 86/03/0209, festhielt - überhaupt nicht äußerte, ist ihm als Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 anzulasten, das einer Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens entgegenstand.

Im übrigen trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seinerzeit die Annahme einer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO relevanten Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers allein auf das Gutachten des von ihr beigezogenen ärztlichen Amtssachverständigen gestützt, nicht zu. Für die Annahme der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem durch Alkohol bedingten fahruntauglichen Zustand befunden habe, war - wie sich aus der Begründung ihres Strafbescheides eindeutig ergibt, desweiteren maßgebend, daß der Alkotest positiv verlaufen ist und der Arzt, der die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt hatte, den Beschwerdeführer als leicht alkoholisiert bezeichnete und Bedenken hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers erhob. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die belangte Behörde die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers allein auf einen zur Tatzeit über 0,8 %o gelegenen Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers gegründet hatte, weil es sonst der Anführung des positiven Alkotestes und des Hinweises auf die Feststellungen des die klinische Untersuchung durchführenden Arztes hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers gar nicht bedurft hätte. Solcherart aber hätte es auch an der Voraussetzung, daß das behauptete neue Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, gemangelt.

Da sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 20. September 1989

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X00

Im RIS seit

20.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JWT_1988030167_19890920X00