Verwaltungsgerichtshof
20.09.1989
88/03/0167
Wurde dem Besch das ärztliche Gutachten, das seiner Ansicht nach auf einer materiell fehlerhaften Ausgangsbasis der Rückrechnung beruht, zur Kenntnis gebracht, so ist es ihm als der Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG entgegenstehendes Verschulden anzulasten, wenn er sich im Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Gutachten überhaupt nicht geäußert hat.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X03