Verwaltungsgerichtshof
20.09.1989
88/03/0167
Stützte die Beh ihre Annahme einer iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO relevanten Alkoholbeeinträchtigung des Besch nicht allein auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit, sondern auch auf die Tatsache, dass der Alkotest positiv verlief und dass der Arzt, der die klinische Untersuchung durchgeführt hatte, den Besch als leicht alkoholisiert bezeichnete und Bedenken hins der Fahrtüchtigkeit erhob, so kann nicht gesagt werden, dass die Beh die Fahrtüchtigkeit des Bsch allein auf einen zur Tatzeit über 0,8 %o gelegenen Blutalkoholgehalt des Besch gegründet hat, weil es sonst der Anführung des positiven Alkotests und des Hinweises auf die Feststellungen des die klinische Untersuchung durchführenden Arztes hins der Fahrtüchtigkeit des Besch gar nicht bedurft hätte. Daher scheitert ein Wiederaufnahmeantrag des Besch gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG im Hinblick auf ein anderes Gutachten über den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit am Mangel der Voraussetzung, dass das behauptete neue Beweismittel allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X04