Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
87/12/0047
Entscheidungsdatum
20.09.1988
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Bei der Auslegung einer Aussage im Spruch eines Bescheides sind die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, zu berücksichtigen (Hinweis E 9.10.1979, 1665/78). Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden gerenerellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).
Schlagworte
Spruch und Begründung
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120047.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
JWR_1987120047_19880920X04