Verwaltungsgerichtshof
20.09.1988
87/12/0047
GRS wie 84/10/0262 E 24. November 1986 RS 3
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides ist nicht maßgebend, wie sie der Empfänger des Bescheides verstand (ebenso wenig, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte), sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1978)