Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

87/12/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0262 E 24. November 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides ist nicht maßgebend, wie sie der Empfänger des Bescheides verstand (ebenso wenig, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte), sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1978)