Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

87/12/0047

Rechtssatz

Anders als bei der Halbanrechung eines Zeitraumes für die Vorrückung ist bei einer nur teilweisen Anrechnung eines Zeitraumes nicht über den gesamten Zeitraum entschieden (Hinweis E 30.5.1988, 87/12/0105).