Die Nichtanführung der Mitglieder einer Kollegialbehörde im Spruch ihres Bescheides verstößt nicht gegen § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG 1950.Die Nichtanführung der Mitglieder einer Kollegialbehörde im Spruch ihres Bescheides verstößt nicht gegen Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950.