Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

87/12/0047

Rechtssatz

Bei der Auslegung einer Aussage im Spruch eines Bescheides sind die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, zu berücksichtigen (Hinweis E 9.10.1979, 1665/78). Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden gerenerellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).