Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/03/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/03/0274

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §100;
  1. KFG 1967 § 100 heute
  2. KFG 1967 § 100 gültig ab 01.01.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1971

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1367/77 E 6. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Blinkzeichen im Sinne des Paragraph 100, zweiter Satz KFG 1967 sind optische Zeichen zur Wahrung. Sie dürfen nur so lange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist, oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030274.X01

Im RIS seit

23.01.2006

Dokumentnummer

JWR_1987030274_19880504X01

Rechtssatz für 87/03/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/03/0274

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §100;
  1. KFG 1967 § 100 heute
  2. KFG 1967 § 100 gültig ab 01.01.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1971

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1119/79 E 25. September 1979 VwSlg 9936 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck der Blinkzeichen ist die Warnung, wobei es von der Situation im einzelnen Fall abhängt, wie lange sie abgegeben werden dürfen. Es bedarf somit des Vorliegens eines Anlasses, der eine Warnung iS der Gesetznorm des Paragraph 22, Absatz eins, StVO erforderlich macht, wobei sich aus dem Gesetzeszusammenhang unmissverständlich ergibt, dass dieser mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muss; andere Verkehrsteilnehmer sollen im Interesse der Verkehrssicherheit auf Situationen, die eine Gefahr für sie und allenfalls noch weitere Verkehrsteilnehmer bedeuten könnten, hingewiesen werden. Eine derartige Situation kann aber in der bloßen "Warnung anderer Verkehrsteilnehmer von einer Radarkontrolle" nicht erblickt werden, sodass die allein deswegen erfolgte Abgabe von Blinkzeichen nicht berechtigt ist (Hinweis dass dem Beschwerdefall vor dem VfGH B 227/75 eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 22, Absatz eins, StVO zugrundelag und daher die Ausführung dieses Gerichtshofes, dass weder Paragraph 22, StVO noch eine andere Bestimmung (gemeint der StVO) eine Norm enthalte, nach der die Abgabe von Blinkzeichen auch im Falle des Nichterfordernisses der Verkehrssicherheit mit Strafe bedroht sei, nicht auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen werden können, der nach dem KFG 1967 durchgeführt wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030274.X02

Im RIS seit

23.01.2006

Dokumentnummer

JWR_1987030274_19880504X02

Rechtssatz für 87/03/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/03/0274

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0153 E 5. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Beschuldigten zwingend vorschreibt (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030274.X03

Im RIS seit

23.01.2006

Dokumentnummer

JWR_1987030274_19880504X03

Rechtssatz für 87/03/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/03/0274

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0161 E 15. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, AVG spricht zwar nicht gegen die Übersendung eines Aktes, legt der Behörde aber auch nicht die Verpflichtung zu einer Übersendung des Verwaltungsaktes an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht auf (Hinweis E 6.2.1967, 0511/66, VwSlg 7074 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030274.X04

Im RIS seit

23.01.2006

Dokumentnummer

JWR_1987030274_19880504X04

Rechtssatz für 87/03/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/03/0274

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Ausführungen bezüglich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 100, KFG, begangen durch Betätigen der Lichthupe zur Warnung vor einer Radarkontrolle, wogegen der Beschuldigte behauptete, er habe die Lichthupe betätigt, weil ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Überholen angesetzt habe.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030274.X05

Im RIS seit

23.01.2006

Dokumentnummer

JWR_1987030274_19880504X05