Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

20.07.2023

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
    2. Ziffer 2
      die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.
  2. Absatz 2,Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063127

Alte Dokumentnummer

N4199114090J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P42/NOR12063127

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